Aus der Berliner Finanzverwaltung äußerte man sich dahingehend, dass man bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten will, ob Berlin zur Nachzahlung verpflichtet wird. Danach entscheidet man sich nach Urteilsbegründung im Senat, wieviel nachgezahlt werden muss.
Widerspruchsbegründungen müssen Hand und Fuß haben. Deshalb haben wir das Urteil des OVG vom 11.10.2014 noch abgewartet und empfehlen nun allen unseren Mitgliedern gegen ihre Besoldung bis zum 31.12.2017 Widerspruch einzulegen. Wir stellen unseren Mitgliedern hierfür ein „Mustervordruck“ (siehe unten) zur Verfügung.
Wer im Jahre 2017 befördert wurde und bereits vor der Beförderung einen Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hat, sollte dies nach der Beförderung noch einmal wiederholen. Der Grund ist rein formal verwaltungstechnischer Natur. Der Widerspruch bezieht sich immer auf das sogenannte Statusamt, in dem man sich befindet. Durch die Beförderung bekommt man ein neues Statusamt zugewiesen und muss hier erneut Widerspruch gegen die Besoldung einlegen.
Musterwiderspruch (docx)