Daraus ergeben sich zwei wesentliche Verbesserungen für die Beschäftigten.
Teilzeitbeschäftigte leisten danach bereits dann Überstunden, wenn sie über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten – und nicht erst dann, wenn sie die Grenze eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreiten. Damit steht die Regelung des § 7 Abs. 7 TVöD einer Einordnung als Überstunden und einem etwaigen Anspruch Überstundenvergütung nicht mehr im Wege, da diese insoweit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und europarechtliche Vorgaben verstößt.
Damit entstehen Ansprüche auf Überstundenzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 TVöD bereits ab der ersten Stunde, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbracht wird – und sind entsprechend auszubezahlen, wenn vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte ungeplant Überstunden leisten.
Ergänzend hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass bei ungeplanten Überstunden, die über die im Schichtplan festgelegten Zeiten angeordnet werden, stets ein Anspruch auf Überstundenzuschlag und dessen Abgeltung entsteht. Beschäftigte können nicht darauf verwiesen werden, dass diese Überstunden im Ausgleichszeitraum durch Freistellung verrechnet werden.
§ 7 Abs. 8 Buchstabe c 1. Alternative TVöD räumt für diese Überstunden keinen Ausgleichszeitraum ein.
Diese Entscheidung ist über den Anwendungsbereich des TVöD auch für den Anwendungsbereich des TV-L, TV-H, TV-V sowie TV-Charité relevant, die insoweit gleichlautende Tarifregelungen zu Überstunden enthalten.
Musterantrag Teilzeitbeschäftigte (dbb)
Musterantrag Vollzeitbeschäftigte (dbb)
Lexikon: Schichtarbeit / Schichtdienst (dbb)