16. August 2019
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

TV-L

Redaktionsgespräche abgeschlossen

Die Redaktionsgespräche zur Einkommensrunde 2019 sind abgeschlossen. Der dbb und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) haben sich am 30. Juli auf die Details zur Umsetzung des neuen Tarifvertrags geeinigt, der am 2. März beschlossen wurde.

Garantiebeträge bei Höhergruppierung

Es ist nunmehr geeint, dass die zum 1. Januar 2019 auf 100 Euro (bis Entgeltgruppe 8) beziehungsweise 180 Euro (ab Entgeltgruppe 9a) angehobenen Garantiebeträge bei einer Höhergruppierung ebenso auf Bestandsfälle zu erstrecken sind. In Bestandsfällen aus der Höhergruppierung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2019 wird daher nicht lediglich eine Dynamisierung der bisherigen Garantiebeträge von 32,08 beziehungsweise 64,13 Euro erfolgen. Vielmehr muss von Amts wegen eine Überprüfung und Erhöhung bis zur Höhe der neu vereinbarten Garantiebeträge erfolgen.

Überleitung in EG 9a

Der Dissens zur automatischen Überleitung in die Entgeltgruppe 9a rückwirkend zum 1. Januar 2019 ist ebenso im Sinne der Beschäftigten gelöst worden. Wie vom dbb gefordert, wird die bereits 2014 im Bundesbereich durchgeführte Regelung nunmehr auch im Länderbereich auf die so genannte kleine Entgeltgruppe 9 angewandt. Die Klärung betrifft die Zuordnung aus der Stufe 2 mit mehr als 2 Jahren absolvierter Stufenlaufzeit in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a. Die Überleitung in die Stufe 3 hat unter Anrechnung auf die Restlaufzeit zu erfolgen. Die Überleitungstabellen mit der Einstufung in die Entgeltgruppe 9a im bisherigen Angestellten- sowie im Arbeiterbereich wurden vom dbb per Rundschreiben versandt.

Jahressonderzahlung

Ebenso geklärt ist die Tariftechnik zum Einfrieren der Jahressonderzahlung bis zum Jahr 2022. Es wird keine Unterschreitung des bisherigen materiellen Niveaus eintreten. Klar ist, dass neben der ab 2019 im Tarifgebiet Ost an West gültigen Angleichung ebenso ein zwischenzeitlicher Stufenaufstieg, eine andere Eingruppierung oder eine Änderung des Beschäftigungsumfangs auf die aktuelle Jahressonderzahlung einwirken und diese gegenüber dem Stand 2018 auch erhöhen können – schließlich sind die Monate Juli bis September immer des jeweiligen Jahres die Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzahlung.

Tariftechnisch wird beim Einfrieren den für 2019, 2020 und 2021 in den Entgeltgruppen unterschiedlich hohen Anhebungen Rechnung getragen, die insbesondere ab der jeweiligen Stufe 2 aus den Mindestbeträgen herrühren. Die Mindestbeträge von 100, 90 sowie 50 Euro bewirken insbesondere in den Entgeltgruppen bis EG 8 in allen betroffenen Stufen überproportionale Steigerungen des Entgeltniveaus in 2019, 2020 und 2021 gegenüber dem Tarifstand 2018. Die nunmehr gefundene Tariftechnik sieht daher eine Unterteilung einmal in die Entgeltgruppen 1 bis 4 sowie zum anderen in die Entgeltgruppen 5 bis 8 vor. Bis zur Jahressonderzahlung 2018 waren die Entgeltgruppen 1 bis 8 in einer Regelung zusammengefasst. Eine Eigenberechnung hierzu wurde vom dbb per Rundschreiben versendet. Bezogen auf das Jahr 2022 kann ein Prozentwert für die Jahressonderzahlung unter Beachtung der Mindestlaufzeit der Tarifeinigung bis zum 30. September 2021 noch nicht festgestellt werden.