17.01.2012
Das Verwaltungsgericht Weimar – 4 K 1005/10 We – hat am 9. Januar 2012 die Klage eines Verwaltungsamtmannes bei einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts des Freistaats Sachsens auf Gewährung des Grundgehalts aus der höchsten Stufe (Endstufe) in der Besoldungsgruppe A 12 zurückgewiesen.
Der Beamte, der die Gewährung des Grundgehaltes im Jahr 2010 statt aus der Stufe 10 aus der Stufe 12 (Endstufe) seiner Besoldungsgruppe A 11 im Widerspruchsverfahren geltend machte und dann gerichtlich einforderte und durch den dbb – beamtenbund und tarifunion – anwaltlich vertreten wurde, berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – und die einschlägige Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie des Europäischen Gerichtshofes.
Das Verwaltungsgericht hat die Bemessung des Grundgehalts nach § 27 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – in der maßgeblichen Fassung sowohl im Rahmen des AGG als auch nach der Richtlinie 2000/78/EG, die durch das AGG ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, für zulässig erklärt und betont, dass das festgesetzte Besoldungsdienstalter nicht als rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters verboten ist.
In den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts Weimar ist dazu ausführt: "Anders als in der auch vom Kläger angeführten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geht es dabei nicht um ein Lebensalterssystem. Lebensalterstufen für Beamte wurden nie eingeführt. Für die Bestimmung des für die Einordnung in die Besoldungsstufen maßgeblichen Besoldungsdienstalters nach § 28 BBesG, stehen für die Tätigkeit im Beamtenverhältnis als wertvoll anerkannte Berufserfahrungen – einschließlich solcher mit anerkannter Sozialrelevanz – im Vordergrund, während das Lebensalter der Beamten lediglich eine pauschalisierenden Berechnungsfaktor bildete (vgl. § 28 Abs. 1 BBesG), dessen Konkretisierung durch den individuellen beruflichen Werdegang erfolgt (§ 28 Abs. 2 und 3 BBesG)."
Das Verwaltungsgericht Berlin hat bereits am 24. Juni 2010 – VG 6 K 17.09 – in einem rechtskräftigen Urteil die Klage eines Beamten auf Lebenszeit im Amt eines Amtsrates (Besoldungsgruppe A 12) beim Bezirksamt Treptow-Köpenick auf Gewährung des Grundgehalts nach der Endstufe abgewiesen.