Land Berlin unterliegt bei Gehaltserhöhungen nach dem Lebensalter

23.11.2011

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - entschieden, dass jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die rechtzeitig ihre Ansprüche geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - aus der höchsten Altersstufe haben. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei offenbar auch Anträge des Landes Berlin auf nachträgliche Vereinbarungen oder eine Reduzierung des Nachzahlungsanspruchs in dem zur Entscheidung anstehenden Fall abgelehnt. Veröffentlichungen zu dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass das Land Berlin sich mehrere Jahre Zeit gelassen hat, nach Inkrafttreten des TVöD bzw. TV-L die Regelungen des BAT durch neue tarifvertragliche Regelungen abzulösen.

Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof am 8. September 2011 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgericht vom 20. Mai 2010 befunden, die altersabhängige Vergütung nach dem BAT stelle eine rechtswidrige Diskriminierung dar.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Anraten des dbb berlin im Jahre 2008 rechtzeitig wegen der Altersdiskriminierung Ansprüche fristgemäß geltend gemacht haben, werden noch in diesem Jahre die erforderlichen Klagen beim Arbeitsgericht Berlin zur Geltungmachung der Ansprüche auf Nachzahlung der Vergütung nach der jeweiligen höchsten Altersstufe nach dem BAT erhoben.

Bedauerlicherweise sieht sich das Tarifreferat bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht in der Lage, mit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen oder dem dbb berlin eine allgemeine Vereinbarung über die Hemmung der Verjährung zu treffen. Stattdessen wurde auf die Zuständigkeit der Haushaltsbeauftragten in den Dienststellen der Berliner Verwaltung in einem Gespräch des dbb berlin mit dem Senator für Inneres und Sport am 1. November 2011 hingewiesen.